Allgemeine Geschäftsbedingungen von Air-Aqua BV

ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf jedes Angebot, jede Annahme und/oder jeden Vertrag in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung von Ware und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Air-Aqua BV, im Folgenden „A-A“, Anwendung.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines (potenziellen) Käufers finden keine Anwendung - auch nicht ergänzend zu diesen AGB - und deren etwaige Anwendbarkeit wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur möglich, falls und sofern A-A diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

ARTIKEL 2: ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

  1. Sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind die von A-A unterbreiteten Angebote unverbindlich. A-A kann ein unverbindliches Angebot innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Erhalt der Annahme widerrufen. Alle Angebote sind widerruflich, auch wenn das Angebot eine Annahmefrist enthält.
  2. Ein Vertrag mit A-A kommt nur zu Stande, wenn er schriftlich von einem gemäß Eintragung im Handelsregister dazu befugten Vertreter von A-A abgeschlossen oder bestätigt wurde.

ARTIKEL 3: LIEFERFRIST

  1. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, es sei denn, dass eine Vorauszahlung vereinbart wurde. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Erhalt der vollständigen Zahlung.
  2. Durch die bloße Überschreitung einer Lieferfrist gerät A-A nicht in Verzug. Verzug liegt erst dann vor, wenn A-A die Ware aus ihr anzurechnenden Gründen auch nicht innerhalb einer von ihr schriftlich näher festzulegenden, angemessenen Frist liefert.
  3. Der Käufer darf den Vertrag wegen Fristüberschreitung durch A-A nur kündigen, sofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist und die Aufrechterhaltung des jeweiligen Vertragsteils dem Käufer nicht zugemutet werden kann.

ARTIKEL 4: LIEFERUNG; RISIKOÜBERGANG

  1. Das Risiko von Schäden an der zu liefernden Ware sowie deren Verlust geht zum Zeitpunkt des Eintreffens der Ware am vereinbarten Lieferort auf den Käufer über. Derselbe Risikoübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem A-A die Ware vertragsgemäß zur Abnahme anbietet und der Käufer diese aus irgendeinem Grund nicht abnimmt.
  2. Dem Käufer obliegt die Abnahmepflicht. Wenn der Käufer die Ware nicht fristgerecht abnimmt, gehen vergeblich aufgewandte Kosten und etwaige weitere Kosten für Transport, Aufbewahrung und Lagerung auf Rechnung des Käufers. Bei Eintreffen der Ware hat der Käufer diese unverzüglich abzuladen. Der Käufer hat A-A für alle Kosten und Schäden, die A-A durch eine beim Entladen erfolgte Verspätung entstehen, zu entschädigen.
  3. A-A ist zu Teillieferungen berechtigt. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung der Gesamtmenge der vertragsgemäß gekauften Ware gestaffelt über einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, ist A-A berechtigt, die Zeitpunkte und Mengen der Warenlieferungen festzulegen, wobei A-A jahreszeitlich bedingte Einflüsse berücksichtigen wird.
  4. Wenn A-A für den Käufer gemäß den vom Käufer erteilten Informationen Zolldokumente im Namen von A-A für die von A-A zu liefernde Ware abgegeben hat oder hat abgeben lassen, verpflichtet sich der Käufer - ungeachtet dessen, ob ihn in irgendeiner Weise ein Vorwurf trifft - A-A auf deren erste Aufforderung sämtliche Schäden zu ersetzen, die A-A aus der Abgabe dieser Dokumente entstehen sowie A-A von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Behörden, in Bezug auf diese Dokumente oder die Abgabe dieser Dokumente freizustellen.

ARTIKEL 5: PREISE

  1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise zuzüglich MwSt. und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzüglich etwaiger Kosten für Versicherung, Transport und Verpackung. Die betreffenden Beträge werden separat in Rechnung gestellt.
  2. A-A ist berechtigt, den angebotenen bzw. vereinbarten Preis um jene Mehrkosten zu erhöhen, die ihr nach Abgabe des Angebots bzw. Vertragsschluss, jedoch noch vor der Lieferung, aufgrund einer Änderung der preisbestimmenden Kostenfaktoren, wie z. B. des Preises für Komponenten, der Transport- und Lagerungskosten, Verpackungskosten, Löhne, Steuern und Sozialbeiträge, Versicherungsprämien usw., entstehen.

ARTIKEL 6: ZAHLUNG; SICHERHEITSLEISTUNG

  1. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde und unbeschadet des Rechts, Vorauszahlung oder Barzahlung zu verlangen, wenn A-A dazu Anlass sieht, beträgt das Zahlungsziel 14 (vierzehn) Tage ab Lieferdatum oder so viel früher, wie auf der Rechnung angegeben ist. A-A ist berechtigt, Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von A-A, bis der Käufer alle seine sich aus oder im Zusammenhang mit den Lieferungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber A-A erfüllt hat. A-A ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bei nicht fristgerechter Bezahlung eigenmächtig zurückzuholen, wo immer sich diese auch befinden mag. Der Käufer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von A-A eine (zusätzliche) Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten.
  3. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist dem Käufer nur gestattet, sofern A-A diese Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat.
  4. Bei nicht fristgerechter Bezahlung gerät der Käufer in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung oder Mahnung erforderlich ist und schuldet er für die offen stehende, sofort fällige Forderung gesetzliche Handelszinsen. In diesem Fall wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet. Sofern eine mit dem Käufer vertraglich vereinbarte Lieferung noch nicht erfolgt ist, ist A-A außerdem berechtigt, die betreffende Lieferung ganz aufzuschieben, bis der offen stehende Betrag vollständig beglichen wurde. Wenn die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb einer dem Käufer mitgeteilten weiterenFristerfolgt,istA-Aberechtigt,nachihrerWahlganzoderteilweisedurchschriftlicheMitteilung vom Vertrag zurückzutreten, wovon ihr Recht, Schadensersatz zu verlangen, unberührt bleibt.
  5. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (einschließlich der Kosten für Rechtsberatung), die A-A bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Alle A-A vertragsmäßig vom Käufer geschuldeten Beträge werden in voller Höhe fällig, wenn:
    • der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält oder für insolvent erklärt wird oder dessen Insolvenz beantragt wird;
    • der Käufer die vollständige oder teilweise Beendigung oder Übereignung seines Unternehmens beschließt;
    • die Gesellschaft des Käufers aufgelöst wird;
    • der Käufer öfter als zweimal nicht fristgerecht bezahlt.

In diesen Fällen ist A-A berechtigt, alle Verträge mit dem Käufer durch schriftliche Mitteilung unverzüglich zu beenden, wenn der Käufer nicht innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen nach einer entsprechenden Aufforderung eine nach dem Ermessen von A-A angemessene Sicherheit für alle Forderungen von A-A gegenüber dem Käufer leistet, wovon alle weitergehenden Rechte von A-A unberührt bleiben.

ARTIKEL 7: MÄNGELRÜGEN; HAFTUNG

  1. Sollte der Käufer der Ansicht sein, dass die von A-A gelieferte Ware nicht der vereinbarten Qualität entspricht, hat der Käufer A-A umgehend schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen und die Gelegenheit zu geben, die Mängelrüge zu überprüfen.
  2. A-A übernimmt keine Haftung für die Kosten bei nicht ordnungsgemäß installierter Ware oder anderweitige durch eine unsachgemäße Nutzung der gelieferten Ware entstandene Schäden.
  3. A-A haftet auf keinen Fall für dem Käufer infolge eines A-A anzurechnenden Versäumnisses entstehende indirekte oder Folgeschäden, wie Gewinnausfälle, Umsatzausfälle, Betriebsstillstände, Ausfälle bei lebenden Tieren oder Stockungen.
  4. Mängel an der gelieferten Ware sind kein Grund für eine Vertragsauflösung, sofern keine Versäumnisse im Sinne von Abs. 1 vorliegen und A-A ihre Verpflichtungen noch nachträglich innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfüllt. Der Käufer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, sofern ihm eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
  5. Die Höhe der Schadensersatzleistung übersteigt auf keinen Fall die Höhe der Handelstransaktion.

ARTIKEL 8: PRÄSENTATION

Der Käufer darf die von A-A stammende Ware nur unter der (Bild-)Marke, dem Handelsnamen und den Bedingungen, unter denen ihm die Ware geliefert wurde, in den Handel bringen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ausschließlich in derselben Verpackung und mit eventuellen Beipackzetteln wiederzuverkaufen. Der Käufer wird ausschließlich A-A-Ware unter der A-A-(Bild-) Marke, dem A-A Handelsnamen oder den A-A Bedingungen verkaufen und es unterlassen, gegenüber seinen Wiederverkäufern den Anschein zu erwecken, dass von Dritten bezogene Ware von A-A stammt.

ARTIKEL 9: NICHT SCHULDHAFTE VERSÄUMNISSE

  1. A-A ist nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, falls und solange ihr dies durch höhere Gewalt, d.h. durch einen - eventuell vorhersehbaren - Umstand, der sich dem Einflussbereich von A-A entzieht, unmöglich gemacht bzw. erschwert wird. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen u.a. Umstände, die sich derart auf die Herstellung der Ware auswirken, dass eine Vertragserfüllung nur verzögert, teilweise oder überhaupt nicht erfolgen kann, sowie behördliche Maßnahmen und Vorschriften (einschließlich jener ausländischer Behörden), wie Transport-, Import-, Export- oder Herstellungsverbote, und ferner Ereignisse wie Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Leistungsstörungen seitens Lieferanten und/ oder Spediteuren, Streik, Boykott, ungünstige Wetterbedingungen, Feuer oder Explosion. Im Falle höherer Gewalt liegt ein nicht schuldhaftes Versäumnis von A-A vor.
  2. Im Falle höherer Gewalt ist A-A berechtigt, die Vertragsbedingungen anzupassen, die Vertragserfüllung aufzuschieben oder den Vertrag durch schriftliche Mitteilung aufzulösen, ohne zu Schadensersatzleistungen verpflichtet zu sein. Im Falle höherer Gewalt hat A-A den Käufer möglichst umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, ob sie die Vertragserfüllung aufschiebt bzw. unter welchen Bedingungen (insbesondere Lieferfristen, Liefermenge und Preis) sie den Vertrag nachträglich noch erfüllen wird, oder ob sie den Vertrag auflöst. Der Vertrag gilt als entsprechend den dem Käufer von A-A mitgeteilten angepassten Bedingungen geändert, sofern A-A nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach dem Datum ihrer Bekanntgabe eine schriftliche anders lautende Antwort des Käufers erhält, in welchem Fall der Vertrag mit dem Tag, an dem A-A das oben genannte Schreiben des Käufers erhält, als aufgelöst gilt.

ARTIKEL 10: ÜBERTRAGUNG

A-A ist berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf ein mit A-A verbundenes Unternehmen zu übertragen, wobei sich der Käufer im Vorhinein mit einer derartigen Übertragung einverstanden erklärt, es sei denn, dass er belegen kann, dass ihn diese Übertragung im materiellen Sinne benachteiligt. A-A hat den Käufer über eine etwaige Übertragung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

ARTIKEL 11: ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND

  1. Auf alle zwischen A-A und dem Käufer abgeschlossenen Verträge und eventuell damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse findet niederländisches Recht Anwendung.
  2. Über Streitfragen in Bezug auf diesen Vertrag oder im Zusammenhang damit entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk Zwolle, Niederlande. A-A ist außerdem berechtigt, eine Streitfrage einem anderen zuständigen niederländischen oder ausländischen Gericht vorzulegen.